(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein
Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so
haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu
nehmen.
(3) Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst
fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor
Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Nach dem Tode des ausübenden Künstlers steht das Recht seinen Angehörigen (§
60 Abs. 3) zu.
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