(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine  andere
Beeinträchtigung  seiner  Darbietung  zu  verbieten,  die geeignet ist, sein
Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht,  so
haben  sie  bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu
nehmen.

(3) Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden  Künstlers,  jedoch  erst
fünfundzwanzig  Jahre  nach  der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor
Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist nach §  69  zu  berechnen.
Nach dem Tode des ausübenden Künstlers steht das Recht seinen Angehörigen (§
60 Abs. 3) zu.


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